Hausordnung
Inhalt
1. Schulgemeinschaft
1. Allgemeines
2. Verhalten
3. Pausen
4. Aushänge und Bekanntmachungen
2. Versäumnisse
1. Fehlzeiten
2. Beurlaubungen
3. Nutzung der Gebäude und des Inventars
1. Schutz der Bausubstanz und des Inventars
2. Schulgelände
3. Parken
4. Sicherheit
4. Ordnungsmaßnahmen
5. Inkrafttreten der Hausordnung
1. Schulgemeinschaft
1.1 Allgemeines
Diese Hausordnung ist von Schülern (SV), Eltern und Lehrern der Berufsbildenden Schule Frankenthal gemeinsam erstellt und wird hiermit gemäß § 67 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 09.05.1990 erlassen. Sie gilt für alle Personen, die sich auf dem Schulgelände aufhalten.
Diese Ordnung erstreckt sich auf das gesamte Schulgelände Schulgebäude, Schulhof, Grünanlagen, Sporthalle, Werkstätten und Parkplatz. Das Schulgelände mit seinen Einrichtungen und gärtnerischen Anlagen hat nicht nur Funktionswert, sondern soll auch zum Wohlbefinden beitragen.
Die Sauberkeit von Räumen und Plätzen ist ein Anliegen aller. Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behälter. Die Vermeidung von Müll muss das Bestreben aller Teilnehmer der Schule sein. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip, d. h., wer eine Belastung der Umwelt oder einen Schaden verursacht hat, haftet für die Beseitigung bzw. Wiedergutmachung.
Grundsätzlich ist jede Klasse für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem Klassenraum (einschließlich Flur) zuständig und verantwortlich. Das Nähere regeln die Klassenlehrer bzw. die Fachlehrer.
Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gelten die Ordnungen des Veranstaltungsortes zusätzlich.
Liegen besondere Umstände vor, die das allgemeine Verhalten oder das Lernverhalten eines Schülers nachhaltig negativ beeinflussen, so ist dies von dem Schüler selbst, von den Erziehungsberechtigten oder von den Betrieben dem Klassenleiter oder dem Schulleiter möglichst frühzeitig mitzuteilen.
Zur Teilnahme am Unterricht gehört auch die Bereitschaft zur Mitarbeit und das Mitbringen vollständiger Unterrichtsmaterialien bzw. Arbeitsmittel.
Jede Änderung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses, des Namens oder der Wohnungsanschrift ist sofort dem Klassenleiter und dem Sekretariat zu melden.
Für individuelle Beratungsgespräche stehen die Schulleitung und die Lehrkräfte nach vorheriger Terminabsprache den Schülern, Erziehungsberechtigten und Betrieben zur Verfügung.
1.2 Verhalten
Höflichkeit, Rücksichtnahme und gegenseitige Hilfe im persönlichen Umgang sind Voraussetzungen und zugleich Ziele schulischen Zusammenlebens. Auch auf den Straßen und im unmittelbaren Umfeld der Schule erwarten der Schulträger und die pädagogisch Verantwortlichen von den Schülern rücksichtsvolles Verhalten gegenüber Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern.
Von jedem Schüler wird erwartet, dass er durch sein Auftreten, Benehmen, Handeln oder Unterlassen von Handlungen zum reibungslosen Unterrichtsbetrieb beiträgt.
Gewalt in jeder Form (Schlagen, Raufen, Spucken, Schneeball werfen und vulgäre Sprachformen) von oder gegenüber Teilnehmern dieser Schule wird nicht toleriert. Gegen Gewalttäter werden geeignete Ordnungsmaßnahmen ergriffen.
Das Mitbringen und Tragen von Waffen aller Art ist verboten. Das Verbot gilt auch für Laserpointer und andere gesundheitsgefährdende Gegenstände.
Drogenkonsum und -handel (legaler und illegaler Art)sind auf dem Schulgelände verboten. Die Schule ist rauchfrei, deshalb gilt ein generelles Rauchverbot in der ganzen Schule. Bei genehmigten Schulveranstaltungen kann die Schulleitung den Ausschank von alkoholischen Getränken ausnahmsweise gestatten.
Handys und Uhren mit Zeitsignal sind während des Unterrichts abzustellen. Des Weiteren dürfen Handys und andere Kommunikationsmittel nicht zu Prüfungen (einschließlich aller sonstigen Leistungsüberprüfungen) jeglicher Art mitgeführt werden.
Die private Nutzung von Musikwiedergabegeräten ist auf dem Schulgelände nicht erlaubt.
Das Essen und Trinken sowie das Kauen von Kaugummi ist (in den Unterrichts- und Fachräumen) nicht gestattet.
1.3 Pausen
Der Unterricht beginnt um 07:30 Uhr. Unterrichtspausen sind nach der zweiten, vierten, sechsten und achten Stunde vorgesehen. Zu anderen Zeiten dürfen Schüler nur mit Genehmigung der Fachlehrer die Klassenräume verlassen.
Der Nachmittagsunterricht beginnt um 13:00 Uhr.
Aufsicht auf dem Schulgelände obliegt den Lehrern, dem Hausmeister und der SV nach Maßgabe der SV-Ordnung.
Während der Pausen werden die Klassenräume abgeschlossen. Für mitgebrachte Wertgegenstände (Geld, Uhren, Schmuck usw.) wird von der Schule keine Haftung übernommen. Sollten diesbezügliche Verluste oder Schäden auftreten, sind diese sofort der Polizei zu melden. Es wird empfohlen eine private Diebstahlversicherung abzuschließen. Es besteht zur Zeit nur Versicherungsschutz für Fahrräder. Das Tragen symbolträchtiger Kleidung ist untersagt.
In den Pausen halten sich die Schüler auf dem Schulhof oder im Bereich des Foyers/der Pausenhalle auf. Der Parkplatz, die geparkten Kraftfahrzeuge, die öffentliche Straße und der Bürgersteig sind kein Aufenthaltsort in den Pausen.
Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Raucherzonen außerhalb des Schulgebäudes gestattet.
Im gesamten Schulgebäude einschließlich der Eingangsbereiche besteht Rauchverbot.
Sämtliche Ein- und Ausgänge, Treppen und Türen sind freizuhalten. Der Aufenthalt auf der Straße vor der Schule ist grundsätzlich während der Unterrichtszeit und der Pausen untersagt. Den Anweisungen von Weisungsbefugten, Aufsichtführenden und dem Hausmeister ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen; in Pausen und Freistunden ist den Schülern das Verlassen des Schulgeländes - nach Absprache mit dem Lehrer - erlaubt. Aufenthaltsmöglichkeiten während der Unterrichtspausen und der Mittagspause sind Aufenthaltsraum, Eingangshalle und Schulhof.
Verlassen Schüler dennoch während der Schulzeit ohne Erlaubnis das Schulgelände, besteht kein Versicherungsschutz.
1.4 Aushänge und Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen, Aushänge und Anschläge im Schulgebäude und auf dem Schulhof müssen vor der Veröffentlichung von der Schulleitung genehmigt werden.
Auf dem Schulgelände ist die Verteilung von Flugblättern und anderen Schriften zu Werbezwecken untersagt.
2. Versäumnisse
2.1 Fehlzeiten
Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, auch wenn sie außerhalb der üblichen Unterrichtszeit und außerhalb des Schulgeländes stattfinden.
Kann ein Schüler wegen Krankheit oder sonstiger wichtiger Gründe am Unterricht nicht teilnehmen, so ist dies dem Klassenleiter oder dem Sekretariat sofort anzuzeigen. Spätestens am dritten Fehltag (bei Wahlschulen oder Blockklassen) muss eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer vorliegen. In den Teilzeitklassen der Berufsschule hat die Krankmeldung ebenfalls sofort nach dem krankheitsbedingten Fehlen zu erfolgen. Die Entschuldigung hat am dritten Kalendertag, spätestens am nächsten Schultag, dem Klassenleiter vorzuliegen. Fehlzeiten von drei und mehr Schultagen sind durch eine ärztlichen Bescheinigung zu entschuldigen (unabhängig von der Krankmeldung im Betrieb). Bei Minderjährigen erfolgt die Entschuldigung durch einen Erziehungsberechtigten. In bestimmten Fällen (z. B. bei Klassenarbeitsterminen oder bei außergewöhnlich hohen Fehlzeiten) kann der Klassenleiter ein ärztliches Attest verlangen.
Nur entschuldigtes Fehlen (ärztliche Bescheinigung, Entschuldigung durch einen Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Befreiung durch Schulleiter und Klassenleiter) berechtigt zu einem Ersatztermin bei schriftlichen und fachpraktischen Leistungsnachweisen. Ersatztermine können auch außerhalb des üblichen Stundenplanes liegen. Unentschuldigtes Fehlen bei Leistungsnachweisen wird mit der Note "ungenügend" bewertet.
In begründeten Einzelfällen kann der versäumte Unterricht nachmittags oder abends (während der Fachschulunterrichtszeit) nachgeholt werden. Hierüber entscheidet der jeweilige Fachlehrer.
Bei unentschuldigten Versäumnissen wird ein Mahnverfahren in Gang gesetzt. Erhält ein Schüler Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, so muss der Schulleiter am vierten Tag des unentschuldigten Fehlens der Förderungsstelle davon Kenntnis geben.
Der Klassensprecher wendet sich an das Schulsekretariat, wenn der Lehrer 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht im Klassensaal ist.
2.2 Beurlaubungen
Eine Beurlaubung kann bei Vorliegen zwingender Gründe auf vorherigen schriftlichen Antrag nach Maßgabe der Schulordnung ausgesprochen werden.
Beurlaubungen werden im Einzelfall nur genehmigt in folgender Weise:
* Einzelstunden: von dem jeweiligen Fachlehrer
* bis zu drei Tagen: von dem Klassenleiter (mit schriftlichem Antrag)
* alle anderen Fälle: vom Schulleiter (mit schriftlichem Antrag über den Klassenleiter).
Schüler, die keiner christlichen Kirche angehören und einen Feiertag ihrer Religionsgemeinschaft besuchen wollen, müssen dies schriftlich eine Woche vorher beantragen. Ohne Antrag wird die Teilnahem als unentschuldigt gewertet. Dies bezieht sich ausschließlich auf die Feiertage gemäß Verwaltungsverordnung BMWW vom 09.05.90, geändert am 09.05.95.
Unmittelbar vor und nach den Ferien sollen grundsätzlich keine Beurlaubungen ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten.
3. Nutzung der Gebäude und des Inventars
3.1 Schutz der Bausubstanz und des Inventars
Jeder Schüler ist verpflichtet, das Schuleigentum, insbesondere das Schulgelände, die Schulanlagen, die Einrichtungsgegenstände sowie die Lehr- und Unterrichtsmittel, Maschinen und Werkzeuge pfleglich zu behandeln. Er haftet für den von ihm grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursachten Schaden. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter, volljährige Schüler handeln in eigener Verantwortung.
Schäden an Schuleigentum sind nach Feststellung sofort einem Lehrer oder im Sekretariat zu melden.
Innerhalb jeder Klassengemeinschaft wird die Einrichtung eines Ordnungsdienstes geregelt, der unter anderem für die Sauberhaltung der Tafel und des Unterrichtsraumes verantwortlich ist.
Nach Unterrichtsschluss ist der Unterrichtsraum aufgeräumt zu verlassen. Die Stühle sind vorsichtig auf die Tische zu stellen, die Tafel ist zu säubern, die Fenster sind zu schließen und die Jalousien sind hochzudrehen.
Die schuleigenen Computeranlagen dürfen privat zu persönlichen Zwecken nicht verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung sind Ansprüche jeglicher Art - insbesondere Urheberrechtsansprüche - gegen den Schulträger, die Schulleitung und die aufsichtsführenden Lehrkräfte ausgeschlossen.
Zur Erhaltung der Sauberkeit auf dem Schulgelände ist ein Schülerhofdienst eingerichtet.
Fundsachen sind (mit Angabe des Fundortes) beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben bzw. abzuholen.
3.2 Schulgelände
Schulfremde dürfen sich auf dem Schulgelände nicht aufhalten. Gäste und Besucher melden sich im Sekretariat an.
Zum Schulgelände sind die offiziellen Wege und Zugänge zu benutzen. Für eventuelle Beschädigungen außerhalb des offiziellen Schulwegs haftet nicht die Schule, sondern der Verursacher.
3.3 Parken
Schüler parken ihre Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Park- und Abstellplätzen.
Eingänge und Zufahrten sind immer freizuhalten.
3.4 Sicherheit
Unfälle auf dem Weg von und zur Schule, in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sind unverzüglich im Sekretariat zu melden. Formblätter sind dort erhältlich. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nur für den direkten Schulweg.
Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die eigene Sicherheit sowie die ihrer Mitschüler nicht beeinträchtigt wird.
Wer Sicherheitseinrichtungen der Schule beschädigt, richtet nicht nur Sachschaden an, sondern erhöht die Gefahr für alle.
Bei Gefahr wird (durch An- und Abschwellen des Sirenensignals) Alarm gegeben. Alle Schüler verlassen dann unverzüglich, jedoch ohne Hast, das Schulgebäude und begeben sich in die angewiesenen Sicherheitsbereiche. Die Fluchtwege sind mit grünem Pfeil gekennzeichnet.
Die Einzelheiten regelt ein Alarmplan, in dem auch die Fluchtwege beschrieben sind.
Auf allen Fluren befinden sich Feuerlöscher, die nur im Brandfall ordnungsgemäß benutzt werden dürfen.
Die Nutzung der Werkstätten, Küchen und Fachräume wird durch zusätzliche Benutzerordnungen geregelt. Zur Vermeidung von Unfallgefahren ist die strikte Einhaltung von Sicherheitsvorschriften unabdingbar. Den Anordnungen der Lehrer ist unbedingt Folge zu leisten.
Zum fachpraktischen Unterricht in den Schulwerkstätten und Küchen sind zweckentsprechende Kleidung und Schuhe zu tragen. Das Betreten der Sporthalle ist nur mit entsprechenden Hallenschuhen erlaubt. Bein nichtordnungsgemäßer Kleidung bzw. Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen kann der Schüler vom fachpraktischen Unterricht bzw. Sportunterricht ausgeschlossen werden.
Mindestens ein Lehrer der Schule ist als Sicherheitsbeauftragter bestellt. Unfallquellen können ihm oder im Sekretariat gemeldet werden.
4. Ordnungsmaßnahmen
Wer gegen diese Hausordnung verstößt, wird mit den entsprechenden Ordnungsmaßnahmen nach der Schulordnung belegt. Dies kann im Einzelfall bis zum Schulausschluss führen.
5. Inkrafttreten der Hausordnung
Diese Hausordnung tritt am 01.08.2003 im Einvernehmen mit dem Schulausschuss in Kraft.
Frankenthal, den 01.08.2003
Schulleiter

